Die Frage der entstehenden Kosten ist für die Erteilung eines Mandates oder die Inanspruchnahme einer Beratung häufig von nicht unerheblicher Bedeutung.

In unserer Kanzlei sind mit Herrn Frank und Frau Eichler zwei Anwaltsnotare tätig. Zudem sind alle Anwälte unserer Kanzlei - Frau Hänsgen ebenso wie Frau Eichler und Herr Frank - Fachanwälte in verschiedenen Bereichen des Zivilrechts, so dass wir unseren Mandanten ein breites und qualitativ hochwertiges Spektrum anwaltlicher und notarieller Beratung bieten.


Kosten anwaltlicher Beratung und Vertretung

Die Kosten einer anwaltlichen Erstberatung in unserer Kanzlei betragen in der Regel 190,00 € zzgl Mwst., in den Fachanwaltsbereichen 250,00 € zzgl. Mwst. Es kann im Einzelfall aber auch eine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen werden.

Die Kosten der anwaltlichen Vertretung - außergerichtlich und gerichtlich - bemisst sich nach den Grundsätzen des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Dieses stellt in den meisten Fällen auf den sog. Streitwert ab. Für die einzelnen Abschnitte eines Verfahrens (z.B. außergerichtliche Vertretung, Terminswahrnehmung, gerichtliches Verfahren) fallen Gebühren an - nicht jedoch für die Anzahl der Schreiben oder der notwendigen Besprechungen.

Auch für die über die Beratung hinaus gehende anwaltliche Vertretung kann eine vom RVG abweichende Vergütungsvereinbarung, z.B. nach Stundensatz, getroffen werden, wenn dies im Einzelfall sachgerecht erscheint.


Kosten notarieller Beratung und Tätigkeit

Im Gegensatz zur anwaltlichen Tätigkeit besteht im notariellen Bereich nicht die Möglichkeit, Vergütungsvereinbarungen abzuschließen.

Der Notar bekleidet ein öffentliches Amt. Seine Gebühren sind im GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) verbindlich vorgeschrieben und deutschlandweit gleich. Die korrekte Anwendung der Regelungen des GNotKG und Ordnungsgemäßheit der Abrechnung wird in regelmäßigen Abständen durch einen Kostenprüfer des Landgerichts kontrolliert.

Die Gebühren nach GNotKG richten sich - ähnlich wie in der Anwaltschaft - nach dem sog. Gegenstandswert, z.B. ist dies bei einem Kaufvertrag in der Regel der Kaufpreis.

Werden Verfügungen getroffen, die das gesamte Vermögen betreffen, was z.B. bei einem Ehevertrag, einer Vorsorgevollmacht oder einem Testament der Fall sein kann, ist der Vermögenswert des Betroffenen Grundlage der Kostenberechnung.

Mit der Anlehnung an den Gegenstandswert stellt das GNotKG ein soziales Gebührensystem dar, welches jedermann - unabhänging von seinem Vermögen oder der Art des Geschäfts, gleich ob mittellosem Azubi oder erfolgreichem Unternehmer - Zugang zur notariellen Amtstägigkeit ermöglicht, was bei Festgebühren nicht der Fall wäre.

Zudem sind in den vom GNotKG festgeschriebenen Beurkundungsgebühren die Beratung und Entwurfsfertigung durch den Notar bereits inbegriffen - unabhängig vom tatsächlichen Aufwand oder Schwierigkeitsgrad der konkreten Angelegenheit.


Angaben zum Gegenstandswert bei notarieller Tätigkeit

Soweit sich im Rahmen der notariellen Tätigkeit der Wert des Gegenstandes nicht eindeutig ergibt, wie beispielsweise beim Kaufvertrag, sind die Notare auf die Mitwirkung und Angaben der Beteiligten angewiesen.

Falsche beziehungsweise unzutreffende Angaben zum Ausgangssachverhalt (z.B. Angabe eines geringeren Vermögens) führen in aller Re­gel auch zu unzutreffenden Beratungsergebnissen, da sie schlicht einen anderen - näm­lich den vorgetragenen - Sachverhalt und nicht die tatsächliche Lebenssituation des Mandanten betreffen. Die Aufrichtigkeit in allen relevanten Fragen ge­gen­über dem Notar - wie auch gegenüber dem eigenen Rechtsanwalt und dem Steuerberater - liegt daher im ureigensten In­te­res­se des Mandanten.

Soweit es um die Regelung und Verwaltung von Vermögen geht, gehören auch Höhe und Zusammensetzung des Vermögens zu den beratungsrelevanten Faktoren, welche einen erheblichen Einfluss auf die Wahl von Gestaltungsmitteln haben.


Anwaltliche oder notarielle Beratung?

Soweit eine Beratung durch einen Anwaltsnotar erfolgt, sollte zu Beginn des Gesprächs geklärt werden, ob die Beratung anwaltlich oder notariell erfolgen soll.

Unterschiede und nicht unerhebliche - auch kostenrelevante - Auswirkungen ergeben sich hierbei durch die anwaltlichen Loyaltitätspflichten und das Verbot der Vorbefassung:

Im anwaltlichen Bereich ist die Beratung mehrerer Betroffener, z.B. beider (künftiger) Ehepartner zu einem Ehevertrag - egal ob zugleich oder an unterschiedlichen Einzelterminen - aufgrund der Loyalitätspflichten des Anwalts seinem/r Mandanten/in gegenüber häufig nicht zulässig, § 43a BRAO. Beispielswese führt die anwaltliche Beratung eines (zukünftigen) Ehepartners zu Vorteilen bzw. für ihn/sie vorteilhaften Regelungen automatisch zu Nachteilen des anderen Partners und würde damit einen Parteiverrat, strafbar gemäß § 356 StGB, darstellen.

Der Notar hingegen kann die Möglichkeit der gemeinsam Beratung bieten. Seine Aufgabe ist es, die Interessen beider/aller Beteiligten im Blick zu halten, alle Beteiligten gleichermaßen auf Rechtsfolgen und Risiken hinzuweisen und so im Dialog mit beiden/allen Beteiligten eine individuelle und angemessene Regelung zu erarbeiten.

Notarielle Kosten sind auch nicht per se teurer als die Kosten eines Anwalts. Die Kosten notarieller Beratung - wie auch die Kosten einer etwaigen Entwurfsfertigung - sind im Falle einer zeitnahen Beurkundung in den Beurkundungskosten inbegriffen oder werden im Falle einer Zwischenabrechnung bei Beurkundung zu 100 % angerechnet.

Im Falle einer anwaltlichen Beratung kommen diese Kosten hingegen zu den nach GNotKG anfallenden Beurkundungskosten hinzu. Zudem wäre eine spätere Beurkundung durch einen unserer Notare nach einer Beratung durch einen Anwalt unserer Kanzlei gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG verboten; Beratung und Beurkundung könnten im Falle einer anwaltlichen Erstberatung daher nicht "aus einer Hand" erfolgen und würden in dieser Konstellation jedenfalls höhere Kosten produzieren.

Im Einzelfall kann eine gute notarielle Beratung, welche Fehlvorstellungen ausräumt und eine gewünschte, aber überflüssige oder gar schädliche Beurkundung verhindert, Geld und rechtliche Nachteile ersparen.

Nicht selten werden der Wunsch nach einem Ehevertrag ("Wir möchten Gütertrennung vereinbaren.") oder einem Übergabevertrag ("Wir wollen das Haus auf die Kinder überschreiben, das macht man doch so.") aus Fehlvorstellungen geboren. Eine gute Beratung mit Blick auf die Motive des jeweiligen Beurkundungswunsches kann zu dem Ergebnis führen, dass die gewünschte Maßnahme tatsächlich gar nicht erforderlich oder im konkreten Fall nicht vorteilhaft ist. In diesen Fällen führt die - auf den ersten Blick ggf. teuer anmutende - Beratung letztlich aber dazu, dass die doppelt so hohen Kosten der ursprünglich gewünschten Beurkundung und die schädlichen Rechtswirkungen einer in Wahrheit unpassenden Verfügung vermieden wurden.

In einigen Fällen kann eine andere, passendere Gestaltungsform erarbeitet werden, welche den Wünschen und Bedürfnissen der Ratsuchenden besser entspricht als ihre ursprüngliche Idee. Zusätzliche Beratungskosten fallen in diesem Fall - da die Beratung in den Beurkundungskosten der "neuen" Gestaltung inbegriffen ist - in der Regel nicht an.


Wir sind stets bestrebt, unsere Kosten und deren Grundlage (RVG und GNotKG) transparent darzustellen, zu erläutern und unseren Mandanten unnötige Kosten zu ersparen.


Fragen unserer Mandanten zu den Kosten unserer Tätigkeit beantworten wir jederzeit gerne und erläutern auch die jeweiligen rechtlichen Hintergründe. Sprechen Sie uns einfach an!